Citybasket Recklinghausen e.V

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Förderverein Citybasket

S A T Z U N G

Inhalt:

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweckbestimmung
  • § 3 Aufnahme in den Förderverein
  • § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 5 Organe des Vereins
  • § 6 Mitgliederversammlung
  • § 7 Vorstand
  • § 8 Kassenprüfer
  • § 9 Auflösung
  • § 10 Inkrafttreten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein Citybasket e.V.
    - im Folgenden „Verein" genannt –
  2. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen einzutragen, nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V."
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Recklinghausen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Basketballsports in Recklinghausen.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch Beiträge, Spenden und Erlöse aus Veranstaltungen finanziert.

  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er wird als Förderverein nach § 58 Nr. 1 AO tätig, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke des in § 2 Ziffer 1 genannten steuerbegünstigten Zwecks des Vereins verwendet.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§ 3 Aufnahme in den Förderverein

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. des Kalendermonats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet und vom Vorstand befürwortet wird.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. freiwilligen Austritt; dieser kann nur nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

  2. Tod

  3. Ausschluss; der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zielen des Vereins zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er wird der betroffenen Person schriftlich unter Angabe der Gründe mitgeteilt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit Mehrheit.


§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. den Vorstand gemäß § 7 zu wählen,
  2. die Kassenprüfer gemäß § 8 zu wählen,
  3. den jährlichen Geschäftsbericht entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
  4. die Jahresrechnung zu genehmigen,
  5. den Mitgliederbeitrag festzusetzen,
  6. über Ausschlüsse von Mitgliedern zu entscheiden, die vom Vorstand beschlossen wurden, sofern Berufung eingelegt wurde,
  7. über Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins oder Änderung des Zwecks zu beschließen.

Die Mitglieder des Vereins werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich bei dem/der Vorsitzenden verlangt. Auf Antrag kann die Einladungsfrist bis auf 4 Tage herabgesetzt werden.

Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den Stellvertreter/die Stellvertreterin.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, für die eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden.


§ 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. ein/eine Vorsitzende/r,
  2. ein/eine stellvertretende/r Vorsitzende/r,
  3. ein/eine Schatzmeister/in,
  4. ein/eine Schriftführer/in,
  5. sowie bis zu vier Beisitzer.

Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die un-begrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.

Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäfts-ordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.


§ 8 Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Verein Citybasket Recklinghausen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.


§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 12.06.2007 in Kraft. Sie wird in das Vereinsregister eingetragen.

Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12.06. 2007 beschlossen.

Joomlart