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Förderverein Citybasket S A T Z U N G Inhalt:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zweckbestimmung
§ 3 Aufnahme in den Förderverein Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Antrag auf Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt jeweils am 1. des Kalendermonats, in dem die schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet und vom Vorstand befürwortet wird. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt durch:
§ 5 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
§ 6 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitglieder des Vereins werden von dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen unverzüglich einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich bei dem/der Vorsitzenden verlangt. Auf Antrag kann die Einladungsfrist bis auf 4 Tage herabgesetzt werden. Die Mitgliederversammlung wird geleitet durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den Stellvertreter/die Stellvertreterin. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahrs eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit Mehrheit der Anwesenden gefasst, ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, für die eine ¾ Mehrheit der anwesenden Vertreter/Vertreterinnen erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Monaten nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied eingesehen werden. § 7 Vorstand Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die un-begrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäfts-ordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der/die erste Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. § 8 Kassenprüfer Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 9 Auflösung Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an den Verein Citybasket Recklinghausen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke gem. § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 12.06.2007 in Kraft. Sie wird in das Vereinsregister eingetragen. Vorstehender Satzungsinhalt wurde von der Gründungsversammlung am 12.06. 2007 beschlossen. |








