Inhalt der Satzung:
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6 Beiträge
§ 7 Geschäftsjahr
§ 8 Organe des Vereins
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Jugend des Vereins
§ 12 Trainerversammlung
§ 13 Kassenprüfung
§ 14 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz
1 Der am 10. September 1994 in Recklinghausen unter dem Vereinsnamen "Citybasket Recklinghausen" gegründete Verein, geändert zum 31.05.1999 in "Old Daddy Basket Recklinghausen", führt seit dem 01.06.2003 den Namen "CITYBASKET RECKLINGHAUSEN".
2 Der Sitz des Vereins ist Recklinghausen.
3 Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Recklinghausen eingetragen und führt den Zusatz "e. V.".4 Der Verein ist Mitglied im Landesfachverband Basketball (Westdeutscher Basketball Verband).
1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:* Einüben von basketballerischen Spieltechniken in Jugend- und Erwachsenengruppen;
* Bildung von Wettkampf- und Freizeitmannschaften im Jugend- und Erwachsenenbereich;
* Teilnahme am organisierten Spielbetrieb des Deutschen Basketballbundes und seiner Untergliederungen;
* Sportliche Vergleiche mit ausländischen Vereinen und Mannschaften.
2 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
1 Der Verein hat
* erwachsene Mitglieder mit aktivem und passivem Wahlrecht;
* jugendliche Mitglieder mit Stimm- und Wahlrecht innerhalb der Jugendvertretung des Vereins (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr);
* Ehrenmitglieder.
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2 Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustim-mung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
3 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist und der/dem AntragstellerIn schriftlich mitgeteilt werden muss, kann die/der AntragstellerIn Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
4 Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft endet :
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch Austritt des Mitglieds;
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
2 Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief zu erklären. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderhalbjahres wirksam.
3 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied nach erfolgloser schriftlicher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat.
4 Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.
5 Der Austritt oder Ausschluss begründet keinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
1 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3 Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbetrag vorschüssig und grundsätzlich durch Bankeinzugsverfahren zu entrichten. Die Beitragspflicht besteht in der Regel so lange, bis das Mitglied aus dem Verein ausscheidet. Bei einem Austritt kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, in dem das Mitglied seinen Austritt erklärt, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft aufgrund der Austrittserklärung satzungsgemäß endet.
4 Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen. Ferner kann er hinsichtlich des Zahlungsverfahrens Ausnahmen zulassen.
5 Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
1 Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist von der/dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, einmal jährlich abzuhalten.
Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretenden Vorsitzende, hat hierzu eine Einladung, schriftlich oder elektronisch
(z.B. per Email), unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu verschicken.
3 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Einberufung von einem Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung.
4 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für die folgenden Angelegenheiten zuständig:
* Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
Die Abberufung bzw. der Widerruf der Bestellung des Vorstandes ist nur bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung möglich.
* Wahl der Kassenprüfer;
* Bestätigung der/des JugendsprechersIn als Vorstandsmitglied;
* Bestätigung der/des TrainersprechersIn als Vorstandsmitglied;
* Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer;
* Entlastung des Vorstandes;
* Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
* Beschlussfassung über Ordnung und deren Änderungen;
* Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Jahr;
* Feststellung der Jahresrechnung;
* Festlegung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen.
5 Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, leitet die Versammlung und bestimmt ein Mitglied zur Führung des Sitzungsprotokolls.
Die/der VersammlungsleiterIn kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Versammlung gewählt werden.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
6 In der Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung müssen folgende Punkte enthalten sein:
* Verlesen und Genehmigung der Niederschrift der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung,
* Berichte des Vorstandes,
* Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer,
* Entlastung des Vorstandes,
* Wahlen des Vorstandes,
* Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
7 Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
Zu Beginn der Versammlung sind die eingegangenen Anträge bekanntzugeben.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Ergänzung der Tagesordnung und die Reihenfolge der Erörterung der Anträge beschließen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins.
8 Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
9 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Entscheidung über Satzungsänderungen oder über die Auflösung Vereins sind nur dann möglich, wenn in der Einladung zur Versammlung auf derartige Anträge hingewiesen worden ist oder mindes-tens drei Viertel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.
Entscheidungen über Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt. Die Stimmabgabe muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
10 Der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Anmeldungen.
Fordert ein Mitglied während der Aussprache über einen Antrag den Schluss der Debatte, so muss der Versammlungsleiter, ehe er dem folgenden Redner das Wort erteilt, darüber abstimmen lassen.
11 Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
* Ort und Zeit der Versammlung;
* die Person der/des VersammlungsleitersIn und der/des ProtokollführersIn;
* die Anzahl der erschienen Mitglieder;
* die Tagesordnung;
* die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung;
* der genaue Wortlaut von Satzungsänderungen.
12 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
1 Der Vorstand besteht aus:
* der/dem Vorsitzenden;
* der/dem stellvertretenden Vorsitzenden;
* der/dem SchatzmeisterIn;
* der/dem FachwartIn Sport- und Spielbetrieb;
* der/dem FachwartIn Finanzwesen / Marketing;
* der/dem FachwartIn Medien- und Öffentlichkeitsarbeit;
* der/dem TrainersprecherIn;
* der/dem JugendsprecherIn.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB gemeinsam durch mindestens zwei der drei nachfolgend genannten Vorstandsmitglieder vertreten:
die/den Vorsitzende/n;
die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n;
die/der SchatzmeisterIn.
Im Innenverhältnis übt die/der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden aus.
2 Der Vorstand wird mit Ausnahme der/des JugendsprechersIn und der/des TrainersprechersIn durch die Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist grundsätzlich zulässig. Die Vorstandsämter der/des Vorsitzenden; der/des stellvertretenden Vorsitzenden und der/des SchatzmeisterIn müssen jedoch von unterschiedlichen Personen besetzt sein.
Die/den JugendsprecherIn wählt die Jugendversammlung. Die/den TrainersprecherIn wählt die Trainerversammlung. Beide Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
3 Die/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Sie/er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn dies von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes verlangt wird.
Vorstandssitzungen sind mindestens viermal jährlich abzuhalten.
Die/der Vorsitzende bestimmt eine/n ProtokollführerIn, der über den Inhalt der Sitzung eine Niederschrift zu fertigen hat.
4 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
5 Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand im Laufe eines Jahres aus, ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglieder kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel zu wählen.
6 Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören neben der Geschäftsführung und der Verwaltung des Vereinsvermögens
* die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlung;
* die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
* die Aufnahme neuer Mitglieder;
* die Entscheidung über den Vereinsausschluss;
* bei Auflösung des Vereins dessen Liquidation.
7 Die/der SchatzmeisterIn verwaltet die Kasse und hat der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Sie/er nimmt alle Zahlungen für den Verein entgegen und erledigt die laufenden Ausgaben selbständig. Sonstige Ausgaben bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand kann den Inhalt und den Umfang der "Laufenden Ausgaben" und der "Sonstigen Ausgaben" festlegen.
8 Der Vorstand ist berechtigt, Arbeitskreise einzurichten. Die Arbeitskreise stehen dem Vorstand beratend, helfend und ausführend zur Seite. Der Vorstand entscheidet über die Aufgaben, Tätigkeiten, Zusammensetzungen und Leitungen der einzelnen Arbeitskreise. Er kann auch Personen in Arbeitskreise berufen, die nicht dem Verein angehören.
§ 11 Jugend des Vereins
1 Die Jugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins selbständig.
2 Alles nähere regelt die Jugendordnung. Diese wird auf Vorschlag der Vereinsjugend von der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie ist nicht Satzungsbestandteil.
§ 12 Trainerversammlung
Die TrainerInnen der einzelnen Mannschaften bilden die Trainerversammlung. Die Trainerversammlung wählt aus ihrer Mitte eine/n TrainersprecherIn.
§ 13 Kassenprüfung
Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte KassenprüferInnen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.
§ 14 Auflösung des Vereins
1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Westdeutschen Basketball-Verband e. V. mit der Maßgabe der ausschließlichen gemeinnützigen Verwendung zur Förderung des Basketballsports.
2 Bei der Auflösung des Vereins sind - falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt - die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich.
Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im übrigen nach den Vorschriften des BGB über die Liquidation.
-ENDE DER SATZUNG -







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